Jeder der ortsunabhängig arbeitet gilt als Webnomade. Webnomaden gibt es inzwischen jede Menge. Viele moderne und reiselustigen Menschen möchte keinen starren Arbeitsablauf oder in der 9to6-Fraktion tätig sein. Deshalb entscheiden sich diese Menschen für die Selbständigkeit oder Freiberuflichkeit. Wer keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, kann sich auch nicht selbständig melden. Wer es dennoch tut und den Gewerbesitz bei einem Familienmitglied oder Freund meldet, muss mit horrenden Strafen rechnen. Zum einen zahlt derjenige, der seine Adresse zur Verfügung stellt und auch derjenige, der sein Gewerbe dort gemeldet hat.
Nachdem auch ich mich aus Deutschland komplett abmelden werde, habe ich mich diesbezüglich schlau gemacht. Glaubt mir, es ist ganz schön schwierig hier eine zufriedenstellende Antwort zu erhalten.
Das Gewerbeamt stellt sich stur und bietet hierzu keine Lösung. Sie sind schlichtweg nicht im Stande und richten sich nur strikt nach den Gesetzen. Eine Lockerung hier wäre sicherlich für die Zukunft wünschenswert.
Mit dem Finanzamt habe ich diesbezüglich eine Möglichkeit gefunden. Meine Sachbearbeiterin hat mein Anliegen verstanden und war insofern sehr hilfsbereit. Meine Selbständigkeit werde ich wieder abmelden und bin auf meiner Weltreise als Freiberufler im Sinne nach §18 Einkommensteuergesetz tätig.
Das funktioniert nur nicht für jeden, denn dieser Paragraph sagt (auszugsweise) folgendes aus:
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
Insofern ist es wichtig, seine Tätigkeit mit dem vernünftigen Vokabular zu benennen 😉
Wie auch immer die Tätigkeit ausgeführt wird, dem Finanzamt ist es wichtig, dass die Einkünfte über die Einkommensteuer gemeldet werden.
Meine obige Zusammenstellung beruht auf meinen Gesprächen und eigenen aktuellen Erfahrungen. Wer hierzu noch weitere Infos hat, darf diese gerne im Kommentarfeld hinterlassen.
©by UMW